Einladung vom Insolvenzverwalter: Sollen wir gehen?

2023-02-03

Ist es sinnvoll, vielleicht Hunderte von Kilometern zu reisen?

Einladung vom Insolvenzverwalter: Sollen wir gehen?

Innerhalb von 75 Tagen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss der Insolvenzverwalter eine Versammlung der registrierten Gläubiger zusammenrufen, um die Bildung eines Gläubigerausschusses zu ermöglichen.

 

Wenn man als Gläubiger eine solche Einladung erhält, fragt man sich ob es sinnvoll ist, vielleicht Hunderte von Kilometern zu reisen, um an diesem Treffen teilzunehmen, und wie man überhaupt zu diesem Thema stehen soll.

 

Der Ausschuss selbst ist ein "Gremium" aus drei bis sieben Personen, die von mindestens einem Drittel aller Gläubiger (die zusammen mindestens ein Drittel der Forderungen halten) gewählt werden und als Verbindung zwischen dem Insolvenzverwalter und den Gläubigern, sowie gegebenenfalls zwischen den Gläubigern und dem Gericht fungieren.

 

Zu dem Beginn der vom Insolvenzverwalter einberufenen Versammlung muss daher zuerst geprüft werden, ob mindestens ein Drittel der Gläubiger die Bildung eines Gläubigerausschusses wünschen und falls ja, wer die Vertreter des Ausschusses sein sollen. Ein Vorsitzender kann aus den Mitgliedern des Gläubigerausschusses gewählt werden, aber gewählt wird er nicht von den Mitgliedern des Ausschusses, sondern von den Gläubigern, die den Ausschuss gebildet haben. Die Operation des Gläubigerausschusses kann von den Gläubigern, die es leiten, bestimmt werden, und es müssen Entscheidungen über die Finanzierung dessen Tätigkeit, über das Budget, das Vertretungsrecht usw. getroffen werden. Es ist wichtig zu wissen, dass ein Gläubigerausschuss auch zu einem späteren Zeitpunkt gebildet werden kann und dass es den Gläubigern während des Verfahrens immer erlaubt ist beizutreten oder auszutreten, die Mindestteilnahmequote muss aber jederzeit gewährleistet sein.

Sobald der Gläubigerausschuss gebildet ist, muss es dem Gericht, dem Insolvenzverwalter und dem Schuldner mitgeteilt werden.

 

Wenn ein Mandant uns fragt, was er bei einer Sitzung zur Bildung eines Gläubigerausschusses tun soll, raten wir ihm in der Regel scherzhaft, unbedingt aufzupassen, nicht Mitglied oder gar Vorsitzender des Ausschusses zu werden.

 

Der Grund dafür ist, dass der Ausschuss über zahlreiche Befugnisse verfügt, so dass der den Insolvenzverwalter kontrollieren kann: der Ausschuss erhält mehr Informationen über das Verfahren als ein Gläubiger, der außerhalb des Ausschusses handelt, aber nach unserer Erfahrung, insbesondere in komplexeren Verfahren mit vielen Gläubigern wird der Vorsitzender des Ausschusses fast vollzeitig zum "Problemlöser und Vermittler" der Gläubigern. Da der Vorsitzender die Verbindung zum Insolvenzverwalter bietet, kann er stündlich neue Anfragen von Gläubigern erhalten - was soll er vom Insolvenzverwalter fragen, welche Maßnahmen soll er ergreifen oder was nach Meinung der Gläubiger anders und besser gemacht werden sollte. Gibt der Insolvenzverwalter eine zufriedenstellende Antwort auf die gestellten Fragen, sollen diese bearbeitet und den Gläubigern mitgeteilt werden; ist die Antwort nicht akzeptabel, soll der Insolvenzverwalter weiter befragt werden.

 

Unserer Erfahrung nach ist die Einsetzung eines Gläubigerausschusses nur dann sinnvoll, wenn der Schuldner über bedeutendes Vermögen verfügt und die Mitglieder des Ausschusses Gläubiger mit hohen Forderungen sind, die sich einen möglichst großen Teil der Befriedigung ihrer Forderungen sichern wollen. In solchen Fällen ist es eine vernünftige Entscheidung, einen Ausschuss zu bilden, und sogar darin ein Amt zu übernehmen, und der oft beträchtliche Arbeitsaufwand kann zu echten Ergebnissen führen.

 

Nur um einige Beispiele zu nennen, listen wir hier einige wichtige Befugnisse des Gläubigerausschusses:

 

  • Der Geschäftsführer des Schuldners und der Insolvenzverwalter müssen den Gläubigerausschuss innerhalb von 8 Tagen nach Antragstellung dessen über die Vermögens- und Finanzlage des Schuldners informieren,
  • Der Insolvenzverwalter informiert den Gläubigerausschuss mindestens 15 Tage im Voraus über die von ihm beabsichtigte Vertragsabschlüsse, Kündigungen der geltenden Verträge, sowie die Aussonderung der Vorräte des Schuldners, die über den Rahmen der operativen Wirtschaftsführung übersteigenden hinausgehen. Der Gläubigerausschuss ist berechtigt in 8 Tagen dazu Stellung zu nehmen.
  • Der Insolvenzverwalter übermittelt dem Ausschuss vierteljährliche Abrechnungen und einen Bericht über seine Tätigkeit, die Entwicklung der Vermögens- und Finanzlage des Schuldners und die Kosten des Verfahrens.
  • Der Insolvenzverwalter soll die Zustimmung des Gläubigerausschusses zur Fortsetzung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners einholen.

 

Wie man sieht, verfügt ein Gläubigerausschuss über mehr Informationen und hat bestimmte Beratungsbefugnisse, dadurch kann der im Falle größerer Insolvenzmasse und/oder der Fortführung des Geschäftsbetriebs während der Insolvenz zur Durchsetzung der Gläubigerrechte beitragen, vor allem, wenn ausreichende Mittel (insbesondere Zeit und Geld) für seine Tätigkeit bereitgestellt werden.

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